Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 17.02.2012 - 2-11 T 21/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7405
LG Frankfurt/Main, 17.02.2012 - 2-11 T 21/12 (https://dejure.org/2012,7405)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.02.2012 - 2-11 T 21/12 (https://dejure.org/2012,7405)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 2-11 T 21/12 (https://dejure.org/2012,7405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme des Mitbesitzes durch einen Dritten i.R. der Räumungsvollstreckung einer Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 885
    Voraussetzungen für die Annahme des Mitbesitzes durch einen Dritten i.R. der Räumungsvollstreckung einer Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lebensgefährte kann ohne Räumungstitel geräumt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Räumungstitel erstreckt sich auf unbekannte Mitbewohner

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Räumungstitel erstreckt sich auf unbekannte Mitbewohner

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensgefährte kann ohne Räumungstitel geräumt werden! (IMR 2012, 211)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.02.2012 - 11 T 21/12
    Dabei muss sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte - etwa ein nichtehelicher Lebensgefährte des Schuldners - Mitbesitzer ist, da das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.).

    Allein seine Anwesenheit in der Wohnung bei dem Räumungstermin vom 28.12.2011 rechtfertigt nicht die Annahme, dass er Mitbesitzer sei (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.).

    Anhaltspunkte wären vielmehr seine Meldung in der Wohnung nach dem Meldegesetz bzw. eine Anzeige der Schuldnerin an die Gläubiger über seine Aufnahme in die Wohnung zu Wohnzwecken (vgl. BGH WuM 2008, 364 f.).

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